1.1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Firma CIM-C Wurzinger e.U.
(Customer Interaction Management Consulting Wurzinger), angesiedelt in A-4112
St. Gotthard, Eschelbachtal 8 – im Folgenden kurz Auftragnehmer – genannt, sowie
dessen Kunden – im Folgenden kurz Auftraggeber – genannt.
1.2.
Für
sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten
ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern in einzelnen
Beratungsaufträgen keine zusätzlichen Vereinbarungen getroffen werden.
Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige
Fassung.
1.3.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht
explizit hingewiesen wird.
1.4.
Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind
ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich
anerkannt.
1.5.
Für
den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein und / oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der
verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem
Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2.1.
Der
Umfang und Inhalt eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall
vertraglich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in schriftlicher Form
vereinbart.
2.2.
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise
durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt
ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer
geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er Teile durch
Dritte durchführen lassen will.
2.3.
Der
Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren
nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete
Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der
Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der
Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit
solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der
Auftragnehmer anbietet.
3.1.
Der
Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst
ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten
erlauben.
3.2.
Der
Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und / oder
laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3.
Der
Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages
notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen
und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des
Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen,
Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt
werden.
3.4.
Der
Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene
und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits
vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.
4.1.
Die
Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2.
Die
Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und
Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für
Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf
eigene Rechnung.
5.1.
Der
Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und
gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend
dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2.
Den
Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier
Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3.
Der
Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei,
handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen
bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6.1.
Die
Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern oder beauftragten
Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen,
Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe,
Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie
dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der
Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne
ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und / oder zu
verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung /
Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwa für
die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2.
Der
Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer
zur sofortigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung
anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und / oder
Schadenersatz.
7.1.
Der
Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und
verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu
beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis setzen.
7.2.
Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der
jeweiligen Leistung, wenn der Auftraggeber die vereinbarte Leistung abgenommen
hat.
8.1.
Der
Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für
Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer
beigezogene Dritte zurückgehen.
8.2.
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten
ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren
nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3.
Der
Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein
Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4.
Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in
diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und / oder Haftungsansprüche gegenüber
diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den
Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an dies
Dritten halten.
9.1.
Der
Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur
Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang
und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2.
Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes
sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der
Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von
Klienten und Kunden des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu
bewahren.
9.3.
Der
Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und
Stellvertretern, dener er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht
aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die
Verschwiegenheitsverletzung wir für einen eigenen Verstoß.
9.4.
Die
Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses
Vertragsverhältnisses hinaus.
9.5.
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen
der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber
leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen
insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa
Zustimmungserklärungen der Betroffenen, verfügbar worden sind.
10.1.
Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar
gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend
Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende
Akonti zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den
Auftragnehmer mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen Netto fällig.
10.2.
Der
Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit
allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3.
Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des
Auftragnehmers vom Auftraggeber zusätzlich zum vereinbarten Honorar mit dem
gleichen Zahlungsziel, wie im Punkt 10.1 angeführt zu ersetzen.
10.4.
Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten
des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen
Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der
Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars
abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines
Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, dir für das gesamte
vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen
zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene
Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des
Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5.
Im
Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner
Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung
weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht
berührt.
11.1.
Der
Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer
Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von
Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich
einverstanden.
12.1.
Ein
einzelner Beratungsvertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projektes
und der Abnahme durch den Auftraggeber.
12.2.
Der
Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist
insbesondere anzusehen,
- wenn ein Vertragspartner
wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder
- wenn über einen Vertragspartner
ein Insolvenzverfahren oder der Konkursantrag
mangels kostendeckenden
Vermögens abgewiesen wird.
13.1.
Die
Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben in einem Beratungsvertrag gewissenhaft
und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige
Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2.
Änderungen in einem Beratungsvertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3.
Auf
diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist
der Ort der beruflichen Niederlassung des Auftragnehmers. Für Streitigkeiten ist
das Gericht am Unternehmensort des Auftragnehmers zuständig.